Hoheitliche Baulandumlegung
Das Verfahren der hoheitlichen Umlegung ist im Baugesetzbuch (§45 ff. und §80 ff.) geregelt. Der deutlichste Unterschied zur privaten Umlegung ist, dass nicht zwingend Konsens aller Beteiligten erzielt werden muss. Auch in der hoheitlichen Umlegung versuchen wir selbstverständlich alle Beteiligten zufriedenzustellen. Wenn jedoch einzelne das Verfahren blockieren wollen, kann der zuständige Umlegungsausschuss Beschlüsse gegen den Willen dieser Eigentümer fassen. Die Eigentümer haben in verschiedenen Verfahrensschritten die Möglichkeit, die Beschlüsse des Umlegungsausschusses gerichtlich prüfen zu lassen.
Der Umlegungsausschuss besteht aus 3 sachverständigen Mitgliedern (Vorsitzender, Bewertung, Vermessung) und 2 politischen Mitgliedern, die aus dem jeweiligen Stadt-/Gemeinderat entsandt werden.
Die Verhandlungen mit den Eigentümern werden durch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses geführt.
Unser Büro stellt derzeit die Geschäftsstellen des Umlegungsausschusses für die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist
Das Vermessungsbüro Andreas Kluß, in Euskirchen, berät Sie gerne, kostenlos und unverbindlich.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!